Die berufliche Vorsorge (BVG) respektive die Pensionskasse stellt die zweite Säule im schweizerischen Vorsorgesystem dar. So können versicherte Personen im Alter oder bei Invalidität über die Existenzsicherung hinaus den gewohnten Lebensstandard weiterführen.
Junge Erwachsene mit Beeinträchtigungen, die nur bedingt ins Berufsleben integriert werden können, sind oft nur ungenügend oder gar nicht in der Pensionskasse abgesichert. Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die schon vor dem Eintritt ins Erwerbsleben bestehen, sind die Pensionskassen zudem oft nicht zuständig.
Unterstützungsmöglichkeiten für Survivors in der Schweiz
Betroffene können folgende Unterstützungsangebote in Anspruch nehmen:
- Kinderkrebs Schweiz: Speziell für ehemalige Kinderkrebspatient:innen (Survivors) gibt es Angebote zur Nachsorge und Unterstützung bei Spätfolgen. Mehr erfahren
- Krebsliga Schweiz: Bietet Beratung und Unterstützung für Krebsbetroffene und ihre Angehörigen, auch zu sozialen und finanziellen Fragen. Mehr erfahren
- Pro Infirmis: Unterstützt Menschen mit Behinderungen, auch bei Fragen zur beruflichen Vorsorge und Invalidenrente. Mehr erfahren
Es ist ratsam, frühzeitig das Gespräch mit der Pensionskasse, der Invalidenversicherung (IV) und spezialisierten Beratungsstellen zu suchen, um die bestmögliche Unterstützung zu erhalten.
Wer ist über die Pensionskasse versichert?
Versichert sind volljährige Arbeitnehmende, die einen Jahreslohn von mehr als CHF 22‘680 (Stand 01.01.2025) aufweisen. Diese Eintrittsschwelle ist geringer für Personen, die eine IV-Rente aus der 1. Säule beziehen. Damit soll es auch für Menschen mit IV-Rente einfacher möglich sein, eine minimale Altersvorsorge aufzubauen.
IV-Rente der Pensionskasse
Für Survivors, die einer Arbeit nachgehen, können die Leistungen der beruflichen Vorsorge relevant werden, wenn sie mit Spätfolgen ihrer Krebserkrankung konfrontiert sind, die Einfluss auf ihr Erwerbsleben haben. Solche Spätfolgen können auch erst Jahre bis Jahrzehnte nach der abgeschlossenen Therapie auftreten.
Gut zu wissen
Die Pensionskasse bezahlt nur IV-Renten, wenn die Arbeitnehmenden bei Eintritt zu mehr als 80 Prozent leistungsfähig sind. Liegt bei Eintritt eine Arbeitsunfähigkeit von 20 Prozent oder mehr vor, muss die Pensionskasse auch bei einer allfälligen Verschlechterung keine Leistungen erbringen. Hingegen ist eine Pensionskasse, in die man bereits eingezahlt hat – auch viele Jahre später –, allenfalls leistungspflichtig. Eine Ausnahme gilt für Menschen mit Geburts- und Frühbehinderungen. Im Zusammenhang mit IV-Renten der Pensionskassen lohnt sich eine individuelle Beratung.